Keine Erholung der Oder nach katastrophalem Fischsterben

In einer aktuellen Pressemitteilung (20.12.2022) teilt das Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei mit, dass von einer Erholung des Flusses bisher keine Rede sein könne. Ihr Salzgehalt sei nach wie vor deutlich zu hoch und das katastrophale Fischsterben, das sich im Juli / August 2022 ereignet hatte, könne sich bei steigenden Temperaturen wiederholen. Dieses Resultat ergab eine Routinebefischung durch das Institut am 29. November dieses Jahres. Die Befischung ergab sowohl eine deutlich reduzierte Zahl von Fischen wie auch das gänzliche Fehlen sonst üblicher heimischer Fischarten.   

Das Leibnitz-Instituts für Gewässerökologie und Binnenfischerei  hatte nach dem massenhaften Fischsterben in der Oder Handlungsempfehlungen formuliert, wie eine solche menschengemachte Umweltkatastrophe in Zukunft vermieden werden kann. Hier der Link zu dem Policy Brief des IGB:

https://www.igb-berlin.de/sites/default/files/media-files/download-files/IGB%20Policy%20Brief%20-%20Die%20Zukunft%20der%20Oder_web.pdf


Grundwasseratlas

Das Recherchenetzwerk „correctiv“ hat -eine Arbeit, die man eher von einem  Umweltbundesamt erwarten würde- eine Deutschlandkarte erstellt, die die Entwicklung der Grundwasserstände an verschiedensten Orten der Bundesrepublik in den vergangenen 30 Jahren anzeigt. Der abzulesende Trend ist eindeutig: Die Pegel sinken fast überall in beängstigendem Ausmass. Der Atlas ist abzurufen unter: 

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwix742v0Zf7AhXLQvEDHcBwD64QFnoECA4QAQ&url=https%3A%2F%2Fcorrectiv.org%2Faktuelles%2Fkampf-um-wasser%2F2022%2F10%2F25%2Fklimawandel-grundwasser-in-deutschland-sinkt%2F&usg=AOvVaw176GCpDTV6H-JwMEq_iMFQ


Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt/Oder vom 04.03.2022

Im Gegensatz den Mitteilungen in der Presse zu deutschlandweit sinkenden Grundwasserpegeln begründet das Verwaltungsgericht seine generelle Haltung zu einer Mehrförderung von Wasser in Eggersdorf damit, dass auch in Zukunft genug Grundwasser für die Versorgung der Bevölkerung und der Industrie bereit stehen würde.


Problematik Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen

Welche Problematiken ergeben sich bei den Ausgleichs-/Ersatzpflanzungen für den vor Ort gerodeten Wald?


Problematik Ausgleichs-/Ersatzpflanzungen

Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen sind sicherlich besser als gar nichts bei einem Eingriff in die Natur, jedoch ersetzen sie das beeinträchtigte oder zerstörte Biotop nur scheinbar oder unzureichend. Ein natürlich gewachsenes Biotop mit all seiner Eigenart lässt sich nicht 1:1 ausgleichen/ersetzen. Somit haben wir es ständig mit Scheinlösungen bzw. Lösungen mit „negativem Budget“ zu tun, was sich in Anbetracht seiner exorbitanten Anwendung in der Praxis in Summe erschreckend ist. Beispiel: Ein gerodeter Vegetationsbestand an einem bestimmten Ort lässt sich nicht an einem anderen Ort mit sofort einsetzender gleicher ökosystemaren Leistung ersetzen bzw. ausgleichen. Hier ist die Zeitlücke ein gravierender Missstand – der Zeitraum, bis die Pflanzen (oft langsamer wachsende) Gehölze die ökosystemare Leistung erbringen wie der gerodete Bestand. Zusätzlich muss betrachtet werden, was dafür eventuell zusätzlich am vorgesehen Standort verloren geht. So kann es sei, dass am Ausgleichsstandort bereits ein Vegetationsbestand existiert, der für die Ausgleichsmaßnahme erst gerodet werden muss oder wenn vor Ort landwirtschaftliche Flächen verloren geht (Konkurrenz zu anderen Flächennutzungen). Weitere Faktoren kommen hinzu, weshalb Ausgleichsmaßnahmen auch als kosten- und ressourcenintensiv gelten müssen: Zertifizierung, Ernte und Aufbereitung des Saatguts, aufwändige Anzucht der Jungpflanzen, Vorbereitung der Ausgleichsflächen (u. U. erst Rodung oder Tiefenbearbeitung des Bodens, Rekultivierung und Zwischensaaten), Ausbringen/Pflanzung der Jungbäume, Kulturpflege und ggf. Bewässerung, Monitoring der Flächen etc.

Zudem ist der Anwuchserfolg nicht immer gegeben aufgrund zu großer Trockenheit (vorallem im Zuge der allgegenwärtigen Klimakrise), zu starke Sonneneinstrahlung auf exponierten Flächen, zu karge Böden, stark verdichtete Ober-/Unterböden mit schlechter Krume aufgrund voriger intensiver landwirtschaftlicher Nutzung, wenig Bodenleben für Umsetzungsprozesse, Humusmangel, Mangel an wichtigen Nährstoffen, nicht standortgerechte Baumartenwahl, Wildverbiss oder Mäusefraß etc.

Oft sind die Flächen der Ausgleichsmaßnahmen auch überhaupt nicht mehr in der Nähe des Eingriffsortes, weshalb die regionale Natur nur wenig von diesen Maßnahmen hat. Bei Betrachtung der Ausgleichsmaßnahmen bei Tesla sind die Ausgleichsflächen weit vom Eingriffsstandort entfernt und zerstreut, vereinzelt angelegt, was die Frage des ökologischen Nutzens in ganzheitlicher Betrachtung aufwirft (Biotopverbünde, Korridore, Trittsteinbiotopkulissen etc.). In manchem Fall würde ein Waldumbau mehr bringen als eine komplette Neuanlage eines „Ausgleichswaldes“.

Bei den Ersatzpflanzungen werden zudem oft nur die Bäume berücksichtigt, nicht aber die zahlreich vorhandenen Sträucher, Farne etc., dass es nicht nur eine Rodung ist, sondern die Zerstörung eines intakten Lebensraumes, welchen man mit keiner Neuanpflanzung wiederherstellen kann. Hierzu zählt u.a. die Zerstörung von Lebensraum für verschiedene, auch geschützte, Tierarten (Zauneidechse, Schlingnatter), Zerstörung des vor Ort gewachsenen Bodens, Eingriff in den sensiblen Wasserhaushalt vor Ort, Beitrag zur Versteppung des kulturhistorisch betrachtet schon immer waldbedeckten Gebietes, Zerschneidung in vielgestaltiger Form (u. a. Wanderungskorridore von Wildtierarten, Lebensraum bzw. auch potentieller Lebensraum – Stichwort: Wolf -). Aufgrund dieser zahlreichen Problematiken ist bereits von einer weiteren Rodung, vorallem des vorgesehenen Waldstücks, abzusehen.

 

B. Sc. Norman Heß
(B. Sc. Landschaftsnutzung und Naturschutz – HNE Eberswalde)

Experte für ganzheitliche Ökologie, im Speziellen Waldökologie


Wasserprobleme durch Tesla in Austin, Texas

Das englische Wirtschaftsmagazin Forbes beschreibt die Wasserprobleme in Austin, Texas, die durch die Teslaansiedlung extrem verschärft werden (06.04.2022, Alan Ohnsman)

Die kürzlich in Austin, Texas, eröffnete Gigafactory Teslas soll ebenfalls eine Stückzahl von 500.000 batteriegetriebenen E-Autos produzieren. Das Wasserszenario liest sich wie eine Beschreibung der jetzigen und der zu erwartenden Verhältnisse in Grünheide:

  • der Wasserbedarf beträgt ebenfalls - wie in Grünheide - 1,4Mio m3 jährlich für die E-Autofabrik und 1,8 Mio m3 bei Installation einer zusätzlichen Batteriefabrik
  • Tesla hat Zugang zum Wasser des Flusses Colorado, Texas
  • Umweltgruppen kritisieren den laxen Umgang der Behörden bezüglich des Schutzes von Grund- und Flusswasser und befürchten eine negative Beeinflussung der Wasserqualität
  • Der Wasserbedarf steigt durch das teslainduzierte Wachstum Industrie / Gewerbe / Zuzug rapide
  • Während der Wasserbedarf der kommenden Jahre als gesichert erscheint, wird sich das nach 10 oder 15 Jahren geändert haben
  • Der lokale Wasserverband Austin Waters verweigert entsprechend einem jüngst erlsssenen Gesetz Auskünfte zu Teslas Wasserverbrauch

Waldgesetz des Landes Brandenburg

10 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: LWaldG

Gliederungs-Nr.: 790-3

Normtyp: Gesetz

10 LWaldG – Kahlschlag

(1) Kahlschläge sind vorbehaltlich des Absatzes 4 verboten. Kahlschläge sind alle Holzerntemaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zum Verlust von Schutzfunktionen des Waldes führen. Ein Kahlschlag liegt regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche von über zwei Hektar auf weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats reduziert wird. Bei der Flächengröße nach Satz 3 sind benachbarte Flächen zu berücksichtigen.

(2) Holzerntemaßnahmen sind dann kein Kahlschlag, wenn sie auf Flächen durchgeführt werden, auf denen eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist. Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie mindestes zu 40 vom Hundert den Waldboden überschirmt und möglichen Schadeinflüssen weitgehend widersteht.

(3) Holzerntemaßnahmen sind dann kein Kahlschlag, wenn sie auf Erstaufforstungsflächen durchgeführt werden, deren bestimmungsgemäße Nutzung eine Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren erfordert.

(4) Aus Gründen des Waldschutzes, zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand sowie aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Die beabsichtigten Maßnahmen sind mindestens fünf Werktage vor Beginn der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort, Flächengröße und Begründung anzuzeigen.


Verordnung Wasserschutzgebiet

Das Baugelände Teslas in Freienbrink befindet sich zu ca. 2/3 in einem Wasserschutzgebiet (Zone IIIB). Nachdem Umweltaktivisten (leicht veränderte) Schilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes angebracht hatten und wiederholt bei Behörden das Anbringen von Kennzeichen forderten, wurde diese kennzeichnung endlich vorgenommen (siehe Foto, Foto von privat).

Zum Schutz von Wasserschutzgebieten gelten in diesen Verbote (siehe folgend Auszüge aus der für das Teslagelände gültigen Verordnung):

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner, Wasserfassungen Neu Zittauer und Hohenbinder Straße
vom 21. März 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 24])

Auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 und Absatz 2 und des § 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I

Nr. 28) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:

….

  • 3
    Schutz der Zone III B

In der Zone III B sind verboten:

….

  1. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von
    • Bohrungen, welche die gering leitende Deckschicht über oder unter dem genutzten Grundwasserleiter verletzen können,
    • Grundwassermessstellen oder
    • Brunnen,

….

  1. das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in großem Umfang, wie zum Beispiel in Raffinerien, Metallhütten oder chemischen Fabriken ….